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Mindestehedauer gefährdet Zweck der Hinterbliebenenversorgung

Nach dem BAG-Urteil  vom 19.02.2019 (3 AZR 150/18) benachteiligt eine Mindestehedauer von 10 Jahren den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz1 BGB unwirksam. Da sich die Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis orientiert, wird der vertragstypische Zweck einer Hinterbliebenenversorgung zu stark gefährdet.

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