In der Fassung vom 24.06.2024 wurde zwischenzeitlich der Referentenentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) veröffentlicht. Die Verbände wurden aufgefordert bis zum 25.07.2024 zum Entwurf Stellung zu beziehen. Die wesentlichen Inhalte lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:
Geplante Änderungen zum Sozialpartnermodel:
- Künftig können sich bestehende Sozialpartnermodelle für alle Arbeitsverhältnisse im Zuständigkeitsbereich der das Modell tragenden Gewerkschaften öffnen.
- Zudem wird Tarifvertragsparteien die Möglichkeit erleichtert, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen; künftig muss dieses von ihnen nicht mehr zwingend mitgesteuert werden.
- Für Sozialpartnermodelle werden die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert, so dass Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne dass die Auszahlungen größeren Schwankungen unterliegen (§ 35 Pensionsfonds- Aufsichtsverordnung- PFAV).
- Die das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien können Dritte, die das Sozialpartnermodell mit nutzen, an dessen Kosten in angemessenem Umfang beteiligen
- So kann seitens der Sozialpartner ein Zusatzbeitrag für Nichtverbandsangehörige festgelegt werden, der an die jeweiligen Sozialpartner fließt.
- Auch im Hinblick auf die in die Beiträge und Leistungen einkalkulierte Kostenbeteiligung für die Nutzung des Sozialpartnermodells kann zwischen Tarif- und Nichttarifzugehörigkeit differenziert werden.
- Die Versorgungseinrichtung ist dabei an die Entscheidung der Tarifvertragsparteien dem Grunde und der Höhe nach gebunden, d. h. sie muss die Kostenbeteiligung in die Kalkulation der Beiträge und Leistungen übernehmen.
Geplante Änderungen zu Opting-Out-Systemen:
- Die Möglichkeit von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene wird erweitert (§ 21 Absatz 2 BetrAVG).
- Ein Optionssystem kann auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; der Anspruch aus § 1a Absatz 1a BetrAVG ist damit abgegolten.
Geplante Änderungen zur Abfindung:
- Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 von Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
- Die Flexibilisierung des Abfindungsrechts wird steuerlich flankiert, um bei der Abfindung von Anwartschaften auf Kleinbetriebsrenten mit Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG).
- Für den Fall der Liquidation einer Pensionskasse und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an die Versorgungsberechtigten wird eine entsprechende Abfindung durch den Arbeitgeber fingiert.
Geplante Änderungen im Zusammenhang mit der Teilrente:
- Beim Anspruch auf vorzeitigen Betriebsrentenbezug wird die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgezeichnet (§ 6 BetrAVG). Künftig können Beschäftigte auch dann vorzeitig eine Betriebsrente mit den entsprechenden Abschlägen in Anspruch nehmen, wenn sie eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
- Auch bei LAZ wird die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgezeichnet (§ 7c SGB IV); künftig können Wertguthaben auch bei Bezug vorgezogener Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.
Geplante Änderungen bei Pensionskassen:
- Den Pensionskassen wird gestattet, höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren. Die finanzaufsichtsrechtliche Definition der Pensionskassen wird entsprechend geändert (§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG).
- Der Spielraum von Pensionskassen in der Kapitalanlage wird erhöht; u. a. wird die Risikokapitalanlagequote angehoben (§§ 2 und 3 Anlageverordnung- AnlV).
- Die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen werden gelockert, indem das Vermögen der Pensionskassen innerhalb eines Toleranzbereichs temporär auch unter die Verpflichtungen (Rückstellungen) fallen kann. Damit wird Potenzial für eine flexiblere Kapitalanlage gehoben. (§ 234j VAG).
- Es wird klargestellt, dass Sonderzahlungen an Pensionskassen zwecks Vermeidung von Betriebsrentenkürzungen nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).
Weitere geplante Änderungen:
- Durch die Aufnahme von Ratenzahlungen in § 236 VAG wird auch gesetzlich klargestellt, dass Pensionsfonds Leistungen in Form von Ratenzahlungen erbringen dürfen. Pensionsfonds werden damit insoweit wie Pensionskassen behandelt, die ebenfalls Ratenzahlungen anbieten. Die Änderung stellt klar, dass der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten auch das Recht einräumen kann, sich für eine Kapitalisierung in Ratenzahlungen anstelle einer lebenslangen Zahlung zu entscheiden.
- Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringerem Einkommen (BAV-Förderbetrag, § 100 des Einkommensteuergesetzes – EStG) wird die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert und der BAV-Förderbetrag von maximal 288 Euro auf maximal 360 Euro angehoben.
- Eine Direktversicherung zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes- BetrAVG kann künftig nicht nur nach der Rückkehr aus der Elternzeit zu den alten Bedingungen fortgesetzt werden, sondern auf Verlangen in allen Fällen, in denen ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis für eine Zeit ohne Entgelt fortbesteht (§ 212 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG).
- Moderne digitale Kommunikationsmöglichkeiten werden für den Pensions-Sicherungs-Vereins geöffnet (§§ 9, 10 und 11 BetrAVG). In Zukunft kann der Pensions-Sicherungs-Verein Beitragsbescheide ohne Sachbearbeitung automatisch erlassen. Mit Leistungsberechtigten kann rechtssicher über ein Internetportal kommuniziert werden. Der Datenabgleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit wird erleichtert und auf eine hinreichende datenschutzrechtliche Grundlage gestellt.
Wir werden Sie über den Gang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten!