Hiernach stellt der Aufbau eines Zeitwertkontos für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Verwendung des Wertguthabens für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Vorruhestandsregelung beschränkt ist und er bei Eintritt in den Vorruhestand als Organ der Gesellschaft ausscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BFH (I B 87/21).
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