Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine einheitliche steuerrechtliche Zuordnung von monatlichen Rentenbezügen aus einem begünstigen Versicherungsvertrag zu den sonstigen Einkünften zählt und damit eine Besteuerung des Ertragsanteils mit tariflicher Einkommensteuer zu erfolgen hat (Az. VIII R 4/18).
Der Sachverhalt:
1998 hatte der Kläger eine privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer abgeschlossen. Von seinem Rentenwahlrecht machte er 2010 Gebrauch. Die Rente setzte sich aus der Grundrente und den Überschussanteilen zusammen.
Zwischen dem Finanzamt und dem Kläger war streitig, ob die Rentenleistungen mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 2004 oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zu besteuern sind.
Die Entscheidung des BFH:
Der BFH stellt zunächst fest, dass die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG gegenüber den übrigen Einkunftsarten und damit auch gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen subsidiär sind. Bei der Versicherung handle es sich um eine begünstigte Versicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, deren Leistungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei seien.
Dem stehe laut BFH auch nicht entgegen, dass statt einer Kapitalauszahlung eine Rentenzahlung erfolgt ist. Die Steuerbefreiung hänge allein davon ab, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehöre. Auf die Art und Weise der Auszahlung der Erträge komme es laut BFH nicht an. Dieses gelte auch für die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile aus der Rentenphase.
Zwar erfasse § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004 nach seinem Wortlaut nur die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen. Gleichwohl sei laut BFH eine einheitliche Besteuerung der Rentenbezüge vorzunehmen. Der Rentenanspruch, inklusive der Zinsanteile aus der Rentenphase, basiere auf einem einheitlichen Versicherungsvertrag und sei daher auch einheitlich zu besteuern. Hierfür sprächen auch Praktikabilitätsgründe.
Der BFH kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen sind, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt