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Beitragsrechtliche Behandlung von Pensionsfondsleistungen

Im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 04.02.2019 wird empfohlen, die Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2018 zu Pensionskassen auf Leistungen von Pensionsfonds unabhängig von deren Rechtsform zu übertragen. Damit stellt jetzt bei allen versicherungsförmigen Durchführungswegen - Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds - der Teil der Versorgungsleistungen, der auf private Beiträge zurückgeht, nach den gleichen Grundsätzen keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge dar (vgl. auch § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).

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