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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 17 VersAusglG)

Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 26.05.2020 (Az: 1 BvL 5/18) zu entscheiden, ob die externe Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Unterstützungskassen-Zusage oder Direktzusage bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht urteilte zwar, dass diese Regelung den Arbeitgeber davor zu schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben, ein legitimes Ziel des Gesetzgebers sein. Mittelbar diene die Regelung des § 17 VersAusglG zudem der Förderung der betrieblichen Altersversorgung.

Bei der Durchführung der externen Teilung sind jedoch die gegenläufigen Interessen angemessen in Ausgleich zu bringen. Denn dem berechtigten Interesse der Arbeitgeber stehen auf der anderen Seite die Interessen der ausgleichsberechtigen Person gegenüber. Diese dürfen keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen. Da die überwiegende Zahl der Fälle weiblich ist, spielt auch die mittelbare Benachteiligung von Frauen eine Rolle.

Bei der Übertragung kommt es aufgrund der Zinsentwicklung der letzten Jahre oft zu deutlichen Verlusten. Der zum Ausgleich verpflichtete Mann verliert dann die Hälfte seines Rentenanspruchs, bei der Frau kommt jedoch nur ein Teil davon an. Das kann einige hundert Euro im Monat ausmachen. Diesen teils übermäßigen Transferverlusten hat das BVerfG jetzt einen Riegel vorgeschoben und weist den Ausgleich der beiden gegenläufigen Interessen nunmehr den Familiengerichten zu. Dabei nennt es als vertretbare Obergrenze Verluste von maximal 10 %.  Die Familiengerichte haben die Aufgabe und den Entscheidungsspielraum, den Ausgleichswert bei der externen Teilung so zu bestimmen, dass außer Verhältnis stehende Transferverluste vermieden werden und die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistung zu erwarten hat.

Wenn höhere Ausgleichbeträge von den Familiengerichten festgesetzt werden, entstehen Mehrkosten für den Arbeitgeber, die externe Teilung ist für ihn somit nicht mehr aufwandsneutral umsetzbar. Diese Mehrkosten kann der Arbeitgeber durch die Wahl der internen Teilung vermeiden, im Versorgungsausgleichsverfahren muss diese Option sichergestellt werden.

Zum Urteil: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200526_1bvl000518.html

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